Statuten

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

Der Verein führt den Namen „Stachelretter mit Herz“ und hat seinen Sitz in Niederschleinz/Niederösterreich.

Er erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

Das Vereinsjahr ( Rechnungsjahr) läuft von 1. Februar eines Jahres bis 31. Jänner eines Jahres.

 

§ 2: Zweck

 

Alle Mitglieder des Vereins arbeiten ausschließlich ehrenamtlich. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet ist und ausschließlich gemeinnützig. Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, kranken, verwaisten, verletzten sowie hilfsbedürftigen Igeln zu helfen, sowie die Öffentlichkeit über die Probleme des Wildtieres Igel aufzuklären und zu dessen Schutz beizutragen.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

Als ideelle Mittel dienen:

 

  • Abholung gemeldeter pflegebedürftiger Igel oder Entgegennahme in der Pflegestelle
  • Erstversorgung, Pflege, medizinische Versorgung ( in Zusammenarbeit mit Tierärzten) und Überwachung verletzter, kranker, unterernährter und verwaister Igel in den Pflegeboxen 
  • führen von Pflegeprotokollen
  • Erstellen von Kotprofilen/Kotuntersuchungen am Mikroskop, gegebenenfalls Behandlung gegen Parasitosen und Mykosen und weitere Erkrankungen in Absprache mit igelkundigen Tierärzten
  • kontrollierte Rückführung in die Natur über Auswilderungsgehege vor Ort und externe Auswilderungsplätze.
  • Betreuung, Versorgung und Überwachung der Igel in den Außengehegen
  • Akquirierung neuer Auswilderungsstellen
  • Schaffung und Betreuung von Päppelstellen für Igel
  • Fortbildungen und Informationsweitergabe in Schulen, Kindergärten und Gemeinden
  • Aufklärungsarbeit zur Förderung von Lebensraum für den Igel

 

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

Mitgliedsbeiträge, Patenschaften für Igel, Spenden, Sammlungen, letztwillige Zuwendungen und Erlöse aus Veranstaltungen.

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

 

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die den Mitgliedsbeitrag pünktlich zahlen und die sich an der Vereinsarbeit aktiv beteiligen.

Ehrenmitglieder sind Personen, die hinzu wegen besonderer Verdienste um den Tierschutz ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen ohne Einschränkung werden. Sie müssen hinzu eine schriftliche Beitrittserklärung abgeben. Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften können Förderer werden.

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Er ist jederzeit möglich.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins, sowie auch an der Generalversammlung, teilzunehmen.

Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern zu. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen sechs Wochen zu geben.

Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8: Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9: Generalversammlung

 

Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) oder per Post einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 1 Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per Post, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind ordentliche und außerordentliche Mitglieder mit 1 Stimme (Einzahlung im Vereinsjahr mindestens 2 Monate vor der Generalversammlung). Das Vereinsjahr geht jeweils vom 1.2. bis 31.1. des darauffolgenden Jahres.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen 15 Minuten nach Beginn beschlussfähig.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

*Beschlussfassung über den Voranschlag

*Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

*Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

*Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

*Entlastung des Vorstands;

*Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche (alle) Mitglieder;

*Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

*Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; *Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11: Vorstand

 

Der Vorstand besteht derzeit aus 4 Mitgliedern. Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Kassier.

Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.

Die Funktionsperiode des Vorstands ist unbefristet. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich und ehrenamtlich auszuüben.

Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;

Verwaltung des Vereinsvermögens; Ausgaben von mehr als € 300.- Euro wöchentlich müssen von 2 Vorstandmitgliedern bestätigt werden.

Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern; Errichtung von Referaten nach Erfordernis.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau oder des Stellvertreters/der Stellvertreterin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau oder des Stellvertreters/der Stellvertreterin.

Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Dem/der Obmann/Obfrau obliegt die Führung der Igelpflegestelle mit allen dafür notwendigen Aktivitäten (wie Beratung, Kontakte, Zusammenarbeit mit Tierärzten).

 

Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

 

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung/dem Vorstand auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

 

§ 15: Schiedsgericht

 

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

 

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.